WBS in Greifswald

Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gemäß § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt über die Universitäts- und Hansestadt Greifswald auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigt.

Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 10,00 Euro.
 

WBS: Wer, warum, wie?

Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann.

 

Der Wohnberechtigungsschein kann bei der 

Universitäts- und Hansestadt Greifswald 
Amt für Bürgerservice und Brandschutz 
WohngeldbehördeMarkt 15, 17489 Greifswald
E-Mail: wohngeld-greifswald@greifswald.de

beantragt werden und besitzt eine Gültigkeit von 12 Monaten.

www.greifswald.de

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die nicht nur vorübergehend ihren Wohnsitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald haben und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze  nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigt. Mehrere Personengruppen erfüllen in vielen Fällen diese Bedingungen. Dazu gehören etwa Alleinerziehende, Studenten, Auszubildende, Behinderte, Rentner, Senioren, Ausländer und Personen, die Bürgergeld beziehen oder Menschen mit einem geringen Einkommen.

Die Grenzen sind regional sehr unterschiedlich. Daher sind die folgenden Zahlen nur als Richtwerte zu verstehen und können nicht als Garantie für die Bewilligung angeführt werden. Die Grenzen betragen für einen

Ein-Personen-Haushalt 12.000 €
Zwei-Personen-Haushalt 18.000 €
zuzüglich für jede weitere Person 4.100 €

Leben Kinder im Haushalt erhöht sich die Einkommensgrenze um 500 Euro je Kind. Seit 2013 ist eine Überschreitung dieser Einkommensgrenzen um bis zu 30 Prozent zulässig.

Was wird als Einkommen gezählt?
- Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
- Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten

Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:
- Kindergeld
- Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
- Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
- steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage

Ja. Die Angemessenheit der Größe der Wohnung ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsangehörigen und wird ebenfalls auf dem Wohnberechtigungsschein vermerkt.

Welche Wohnungsgröße ist zulässig?
Die Angemessenheit der Wohnung gilt als gegeben, wenn die Zahl der Haushaltsangehörigen und die Wohnfläche nach der folgenden Auflistung eingehalten wird:

eine Person/Wohnfläche bis zu: 45 m²
zwei Personen/Wohnfläche bis zu: 60 m²
drei Personen/Wohnfläche bis zu: 75 m²
vier Personen/Wohnfläche bis zu: 90 m²
jede weitere Person/Wohnfläche bis zu zzgl.: 15 m²

Ja. Die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines betragen 10,00 Euro.

• Einkommenserklärung der letzten 12 Monate jeder im Haushalt lebenden Person
• letzter Steuerbescheid
• Nachweise über Rentenbezüge
• steuerfreie Einkünfte (Bescheid über Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, u. a.)
• Nachweis über Bezug von Unterhaltsleistungen (der letzten 3 Monate)
• Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Während des Erziehungsurlaubs ist der Nachweis vom Arbeitgeber einzureichen.
• Empfänger von Sozialleistungen: letzte Bescheinigung über Auszahlung, offizielle Bescheinigung über den gesamten Bezugszeitraum
• Studenten + Schüler (ab 16 Jahre): Immatrikulationsnachweis oder Schulbescheinigung, Angaben über Unterhalt durch Eltern bzw. Verdienstnachweis